Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
37/02 Kreditwesen; 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 10zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 21, Absatz 10
Text
Behördliche Festsetzung der Datenbasis
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß Paragraph 6
mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht erstattet werden mussten odermangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Bestimmungen nicht erstattet werden mussten oder
pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMALiegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, hat die FMA
eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder
hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 und § 11 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen.
(3)Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:Der Zuschlag gemäß Absatz 2, Ziffer eins, berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:
n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;
b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.
(4)Absatz 4,Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil
eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, BWG,
eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ZaDiG,
eines E-Geld-Institutes mit einem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,eines E-Geld-Institutes mit einem Mindestbetrag gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ZaDiG,
einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 6,einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß Paragraph 117, Absatz 3, VAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6,,
einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,einer Pensionskasse mit dem sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, PKG ergebenden Betrag,
eines meldepflichtigen Instituts gemäß § 11 Abs. 3 Z 1,eines meldepflichtigen Instituts gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins,,
eines Emittenten gemäß § 11 Abs. 3 Z 2,eines Emittenten gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2,,
einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 4,einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4,,
eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 5,eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5,,
eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 oder 7eines der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7
festzusetzen.
(5)Absatz 5,Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.Im Falle des Absatz 4, ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. Paragraph 16, bleibt hierbei unberührt.
(6)Absatz 6,Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 250 Euro festgesetzt.Die betragliche Mindestgebühr gemäß Paragraph 117, Absatz 3, VAG wird mit 250 Euro festgesetzt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 265/2015
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40174824